Es ist in diesen Fall von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Somit kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt, wie er selbst angibt, mit eingeschalteten Nebellichtern in Kombination mit Standlicht unterwegs war. 9.3 Erstellter Sachverhalt Der Anklagevorwurf lautet klar darauf, dass der Beschuldigte einzig mit Standlicht unterwegs war. Dieser Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. Die Beweiswürdigung ergibt vielmehr ein abweichendes Resultat: Der Beschuldigte war mit Nebellicht in Kombination mit Standlicht unterwegs.