Er habe den Beschuldigten deshalb angehalten. Das Standlicht in Kombination mit dem Nebellicht würde auch nicht genügen, sondern das Nebellicht müsste mit dem Abblendlicht kombiniert werden (pag. 43 Z. 19 ff.). Es erscheint glaubhaft, dass Polizist B.________ der Meinung war, der Beschuldigte hätte nur die Standlichter eingeschaltet gehabt. Aus diesem Grund verfasste er auch die Anzeige. Es fällt jedoch auf, dass er sich vorsichtig äusserte, indem er Wendungen benutzte wie «aus Sicht des Schreibenden» und «nach meiner Wahrnehmung».