In seiner Stellungnahme zur Einsprache des Beschuldigten vom 1. Mai 2018 schrieb Polizist B.________, aufgrund des dichten Nebels (Sichtweite ca. 150 - 200 Meter) sei die Kontrolle mit dem Schwerpunkt Licht durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe aus seiner Sicht bei der Fahrt die Standlichter eingeschaltet gehabt (pag. 26). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Polizist B.________ zu Protokoll, nach seiner Wahrnehmung sei der Beschuldigte nur mit Standlicht gefahren (pag. 43 Z. 15). Er habe den Beschuldigten deshalb angehalten.