___ und des Beschuldigten zu würdigen. Der Polizist B.________ verfasste am 9. März 2018 einen Anzeigerapport, insbesondere wegen «Fahren mit Standlicht bei Nebel» (pag. 1). Er schrieb, die Verhältnisse seien neblig und nass gewesen und der Beschuldigte sei bei der Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er lediglich das Standlicht an seinem Fahrzeug eingeschaltet gehabt habe (pag. 2). In seiner Stellungnahme zur Einsprache des Beschuldigten vom 1. Mai 2018 schrieb Polizist B.________, aufgrund des dichten Nebels (Sichtweite ca. 150 - 200 Meter) sei die Kontrolle mit dem Schwerpunkt Licht durchgeführt worden.