Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hält somit der Willkürprüfung nicht stand und ist rechtfehlerhaft. In der Folge ist die Frage, ob der Beschuldigte zusätzlich die Nebellichter eingeschaltet hatte, zu prüfen. 9.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 67 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Zur Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich nur mit Standlicht fuhr oder zusätzlich das Nebellicht eingeschaltet hatte, sind die einander entgegenstehenden Aussagen des Polizisten B.________ und des Beschuldigten zu würdigen.