Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen. Ausserdem ist die Frage, ob der Beschuldigte zusätzlich zum Standlicht auch, wie er behauptete, bewusst das Nebellicht eingeschaltet hatte, zumindest für die Frage des subjektiven Tatbestandes der ihm vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung von Bedeutung. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte einzig mit Standlicht unterwegs war, kann nicht dem behaupteten Sachverhalt von einer Kombination des Standlichts mit dem Nebellicht gleichgestellt werden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hält somit der Willkürprüfung nicht stand und ist rechtfehlerhaft.