9. Prüfung der Kammer 9.1 Rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigte hebt zu Recht einen Widerspruch in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hervor. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz im Urteilsdispositiv festgestellt, der Beschuldigte sei mit Stand- und Nebellicht unterwegs gewesen, während sie die Frage des eingeschalteten Nebellichts in der schriftlichen Urteilsbegründung offenliess (vgl. Ziffer II.7. oben). Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen.