Die Vorinstanz habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt, welche Sichtverhältnisse am fraglichen Vormittag geherrscht hätten. Vielmehr habe sie eine Aussage des Polizisten herausgegriffen und sei von ungefähr 150 bis 200 Metern Sichtweite ausgegangen. Diese Distanzeinschätzung sei unmöglich. Ausserdem sei im Polizeibericht der Begriff «dichter Nebel» verwendet worden. Wenn von dichtem Nebel gesprochen werde und deshalb eine Verkehrskontrolle durchgeführt