Die Frage, ob die Kombination Standlicht und Nebellicht zulässig sei, habe sie in der schriftlichen Urteilsbegründung überraschenderweise offengelassen. Dieser Frage komme aber hinsichtlich eines strafwürdigen Verhaltens eine entscheidende Bedeutung zu, weil er diese Kombination bewusst gewählt habe. Er habe von Anfang an und während des gesamten Verfahrens glaubhaft und nachvollziehbar versichert, dass er die Nebellichter als Ergebnis einer bewussten Entscheidung zu den Standlichtern zugeschaltet und bewusst auf das Abblendlicht verzichtet habe.