8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung in Bezug auf den Sachverhalt insbesondere vor, gemäss mündlicher Urteilsbegründung sei für die Vorinstanz das beweismässig erstellte, strafwürdige Verhalten darin begründet gewesen, dass das Standlicht zusammen mit dem Nebellicht eingeschaltet gewesen sei, anstatt das Abblendlicht zusammen mit dem Nebellicht. Die Frage, ob die Kombination Standlicht und Nebellicht zulässig sei, habe sie in der schriftlichen Urteilsbegründung überraschenderweise offengelassen.