68, S. 9 der Urteilsbegründung). Im Urteilsdispositiv der Vorinstanz heisst es hingegen, der Beschuldigte werde der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Fahren mit Standund Nebellicht statt Abblend- und Nebellicht bei Nebel schuldig erklärt (Ziffer II. des Urteilsdispositivs, pag. 53). Demnach ging sie offensichtlich doch davon aus, dass der Beschuldigte zusätzlich zum Standlicht auch das Nebellicht eingeschaltet hatte.