7. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend einzig fest, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben und denjenigen des Polizisten B.________ mit Standlicht gefahren sei. Das Abblendlicht des Fahrzeuges sei nicht eingeschaltet gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte zusätzlich zum Standlicht das Nebellicht eingeschaltet hatte, liess sie mit Verweis auf die rechtliche Begründung offen (pag. 68, S. 9 der Urteilsbegründung).