Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf insofern, als er mit Stand- und Nebellicht gefahren sei und nicht einzig mit Standlicht. Dass das Abblendlicht nicht eingeschaltet war, bestreitet er nicht. 6. Beweismittel Die vorhandenen Beweismittel beschränken sich auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 9. März 2018 (pag. 1 f.), die Begründung des Beschuldigten zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. April 2018 (pag. 7 ff.), die schriftli-