5. Bestrittener Vorwurf Dem Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 28. März 2018 vorgeworfen, am 4. März 2018 in Aarberg auf der Bahnhofstrasse bei Nebel nur mit Standlicht unterwegs gewesen zu sein (pag. 3). Unter Einbezug der im Strafbefehl genannten Rechtsnorm von Art. 30 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) lautet der Vorwurf auf Nichteinschalten des Abblendlichts. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf insofern, als er mit Stand- und Nebellicht gefahren sei und nicht einzig mit Standlicht.