Im vorliegenden Fall ergibt sich erst nach Vornahme der Beweiswürdigung eine Problematik betreffend Anklagegrundsatz bzw. Verfahrensgegenstand (vgl. unten Ziffer III.10.). Obwohl es sich hier um eine formell-rechtliche Frage handelt, ist diese der Systematik halber hier ausnahmsweise im materiellen Begründungsteil zu erörtern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung