2 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und dessen Folgen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. Die zu beurteilende einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art.