Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen bzw. allenfalls ergänzende Ausführungen zur bereits vorzeitig eingereichten Begründung zu machen (pag. 102). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 25. Januar 2019 auf seine bereits mit der Berufungserklärung vom 11. Dezember 2018 eingereichte Begründung und machte ergänzende Ausführungen (pag. 109 ff.).