Die Generalsstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 101). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen bzw. allenfalls ergänzende Ausführungen zur bereits vorzeitig eingereichten Begründung zu machen (pag.