2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. August 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 56). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. November 2018 (pag. 76) reichte der Beschuldigte am 11. Dezember 2018 frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein, welche bereits eine Begründung enthielt (pag. 84 ff.). Er focht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den erfolgten Schuldspruch an. Die Generalsstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.