Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 502 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2019 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17. August 2018 (PEN 18 506) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. August 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtsichern der Ladung (Hund) als Lenker eines Personenwagens. Es sprach ihn hingegen schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Fahren mit Stand- und Nebellicht statt Abblend- und Ne- bellicht und verurteilte ihn hierfür zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 585.00 (pag. 52 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. August 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 56). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 27. November 2018 (pag. 76) reichte der Beschuldig- te am 11. Dezember 2018 frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein, wel- che bereits eine Begründung enthielt (pag. 84 ff.). Er focht das erstinstanzliche Ur- teil in Bezug auf den erfolgten Schuldspruch an. Die Generalsstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (pag. 101). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen bzw. allenfalls ergänzende Ausführungen zur bereits vorzeitig eingereichten Be- gründung zu machen (pag. 102). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 25. Januar 2019 auf seine bereits mit der Berufungserklärung vom 11. Dezember 2018 eingereichte Begründung und machte ergänzende Ausführungen (pag. 109 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 11. Dezem- ber 2018 folgende Anträge (pag. 85): 1. Das erstinstanzliche Urteil sei in dem Punkt, in welchem eine Verurteilung erfolgte aufzuheben und der Beschuldigte sei durch das Berufungsgericht freizusprechen. 2. Im Übrigen sei der im erstinstanzlichen Urteil ergangene Freispruch zu bestätigen. 3. Sämtliche Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerle- gen. 4. Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Zu überprüfen ist demnach einzig der Schuldspruch der Vorinstanz 2 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und dessen Folgen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. Die zu beurteilende einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0). Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstin- stanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht wer- den, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei of- fensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensicht- lich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ergibt sich erst nach Vornahme der Beweiswürdigung eine Problematik betreffend Anklagegrundsatz bzw. Verfahrensgegenstand (vgl. unten Ziffer III.10.). Obwohl es sich hier um eine formell-rechtliche Frage handelt, ist die- se der Systematik halber hier ausnahmsweise im materiellen Begründungsteil zu erörtern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Bestrittener Vorwurf Dem Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 28. März 2018 vorgeworfen, am 4. März 2018 in Aarberg auf der Bahnhofstrasse bei Nebel nur mit Standlicht unterwegs gewesen zu sein (pag. 3). Unter Einbezug der im Strafbefehl genannten Rechtsnorm von Art. 30 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) lautet der Vorwurf auf Nichteinschalten des Abblendlichts. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf inso- fern, als er mit Stand- und Nebellicht gefahren sei und nicht einzig mit Standlicht. Dass das Abblendlicht nicht eingeschaltet war, bestreitet er nicht. 6. Beweismittel Die vorhandenen Beweismittel beschränken sich auf den Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 9. März 2018 (pag. 1 f.), die Begründung des Beschuldigten zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. April 2018 (pag. 7 ff.), die schriftli- 3 che Stellungnahme zur Einsprache des Polizisten B.________ (pag. 26 f.) und die vom Beschuldigten eingereichten Fotos seines Fahrzeuges mit verschiedenen Be- leuchtungsarten (pag. 47 ff.). Im Übrigen hat die Vorinstanz sowohl den Beschul- digten als auch den Polizisten B.________ zum Vorfall vom 4. März 2018 mündlich zu Protokoll einvernommen (pag. 41 ff.). 7. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend einzig fest, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben und denjenigen des Polizisten B.________ mit Standlicht gefah- ren sei. Das Abblendlicht des Fahrzeuges sei nicht eingeschaltet gewesen. Die Frage, ob der Beschuldigte zusätzlich zum Standlicht das Nebellicht eingeschaltet hatte, liess sie mit Verweis auf die rechtliche Begründung offen (pag. 68, S. 9 der Urteilsbegründung). Im Urteilsdispositiv der Vorinstanz heisst es hingegen, der Be- schuldigte werde der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Fahren mit Stand- und Nebellicht statt Abblend- und Nebellicht bei Nebel schuldig erklärt (Ziffer II. des Urteilsdispositivs, pag. 53). Demnach ging sie offensichtlich doch davon aus, dass der Beschuldigte zusätzlich zum Standlicht auch das Nebellicht eingeschaltet hatte. 8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung in Bezug auf den Sach- verhalt insbesondere vor, gemäss mündlicher Urteilsbegründung sei für die Vorin- stanz das beweismässig erstellte, strafwürdige Verhalten darin begründet gewe- sen, dass das Standlicht zusammen mit dem Nebellicht eingeschaltet gewesen sei, anstatt das Abblendlicht zusammen mit dem Nebellicht. Die Frage, ob die Kombi- nation Standlicht und Nebellicht zulässig sei, habe sie in der schriftlichen Urteilsbe- gründung überraschenderweise offengelassen. Dieser Frage komme aber hinsicht- lich eines strafwürdigen Verhaltens eine entscheidende Bedeutung zu, weil er die- se Kombination bewusst gewählt habe. Er habe von Anfang an und während des gesamten Verfahrens glaubhaft und nachvollziehbar versichert, dass er die Nebel- lichter als Ergebnis einer bewussten Entscheidung zu den Standlichtern zugeschal- tet und bewusst auf das Abblendlicht verzichtet habe. Hätte er nicht in die Lichtau- tomatik des Fahrzeuges eingegriffen, wäre er mit eingeschalteten Tagfahrlichtern unterwegs gewesen. Die Ausführungen des Polizisten/Zeugen seien hingegen mit tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Er habe nicht mit Sicherheit sagen können, dass er nur mit Standlicht gefahren sei. Es sei auch nicht abwegig anzunehmen, dass der Polizist in der irrigen Annahme, die Abblendlichter müssten eingeschaltet sein, derart darauf fixiert gewesen sei, dass er die Nebellampen übersehen habe oder vielleicht sogar für Standlichter gehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Nebellampen in Kombination mit Standlicht eingesetzt wor- den seien. Die Vorinstanz habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt, welche Sichtver- hältnisse am fraglichen Vormittag geherrscht hätten. Vielmehr habe sie eine Aus- sage des Polizisten herausgegriffen und sei von ungefähr 150 bis 200 Metern Sichtweite ausgegangen. Diese Distanzeinschätzung sei unmöglich. Ausserdem sei im Polizeibericht der Begriff «dichter Nebel» verwendet worden. Wenn von dich- tem Nebel gesprochen werde und deshalb eine Verkehrskontrolle durchgeführt 4 werde, müsse eine erhebliche Sichteinschränkung vorgelegen haben. Davon sei zu seinen Gunsten auszugehen. 9. Prüfung der Kammer 9.1 Rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigte hebt zu Recht einen Widerspruch in der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung hervor. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz im Urteilsdispositiv festge- stellt, der Beschuldigte sei mit Stand- und Nebellicht unterwegs gewesen, während sie die Frage des eingeschalteten Nebellichts in der schriftlichen Urteilsbegründung offenliess (vgl. Ziffer II.7. oben). Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen. Aus- serdem ist die Frage, ob der Beschuldigte zusätzlich zum Standlicht auch, wie er behauptete, bewusst das Nebellicht eingeschaltet hatte, zumindest für die Frage des subjektiven Tatbestandes der ihm vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelver- letzung von Bedeutung. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte ein- zig mit Standlicht unterwegs war, kann nicht dem behaupteten Sachverhalt von ei- ner Kombination des Standlichts mit dem Nebellicht gleichgestellt werden. Die vor- instanzliche Sachverhaltsfeststellung hält somit der Willkürprüfung nicht stand und ist rechtfehlerhaft. In der Folge ist die Frage, ob der Beschuldigte zusätzlich die Nebellichter eingeschaltet hatte, zu prüfen. 9.2 Beweiswürdigung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 67 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Zur Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich nur mit Standlicht fuhr oder zusätzlich das Nebellicht eingeschaltet hatte, sind die einander entgegenstehenden Aussagen des Polizisten B.________ und des Beschuldigten zu würdigen. Der Polizist B.________ verfasste am 9. März 2018 einen Anzeigerapport, insbe- sondere wegen «Fahren mit Standlicht bei Nebel» (pag. 1). Er schrieb, die Verhält- nisse seien neblig und nass gewesen und der Beschuldigte sei bei der Verkehrs- kontrolle aufgefallen, weil er lediglich das Standlicht an seinem Fahrzeug einge- schaltet gehabt habe (pag. 2). In seiner Stellungnahme zur Einsprache des Be- schuldigten vom 1. Mai 2018 schrieb Polizist B.________, aufgrund des dichten Nebels (Sichtweite ca. 150 - 200 Meter) sei die Kontrolle mit dem Schwerpunkt Licht durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe aus seiner Sicht bei der Fahrt die Standlichter eingeschaltet gehabt (pag. 26). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab Polizist B.________ zu Protokoll, nach seiner Wahrneh- mung sei der Beschuldigte nur mit Standlicht gefahren (pag. 43 Z. 15). Er habe den Beschuldigten deshalb angehalten. Das Standlicht in Kombination mit dem Nebel- licht würde auch nicht genügen, sondern das Nebellicht müsste mit dem Abblend- licht kombiniert werden (pag. 43 Z. 19 ff.). Es erscheint glaubhaft, dass Polizist B.________ der Meinung war, der Beschuldigte hätte nur die Standlichter einge- schaltet gehabt. Aus diesem Grund verfasste er auch die Anzeige. Es fällt jedoch auf, dass er sich vorsichtig äusserte, indem er Wendungen benutzte wie «aus Sicht des Schreibenden» und «nach meiner Wahrnehmung». 5 Der Beschuldigte schrieb in seiner Einsprachebegründung vom 13. April 2018, er sei mit den über den Lichtschalter eingeschalteten vorderen Nebelleuchten gefah- ren. Es habe dichter Morgennebel geherrscht, der deren Einsatz erfordert habe. Er untermalte das Einschalten der Nebellichter mit Details: Die grüne Kontrollleuchte habe gebrannt und er habe die Fahrzeugbeleuchtung bewusst gewählt. Einen Feh- ler seinerseits schliesse er aus. Bei der Anhaltung sei nicht von den Standlichtern die Rede gewesen, sondern davon, ob von den Nebellampen auf Abblendlicht hät- te gewechselt werden sollen (pag. 7 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung sagte er aus, es sei neblig gewesen und er sei mit dem Standlicht in Kombination mit Nebellicht gefahren. Er arbeite seit 30 Jahren bei D. ________ und wisse bestens, wie das Licht sein müsse und wie die Lichter funktionieren wür- den. Das Nebellicht habe die gleiche Stärke wie das Abblendlicht (pag. 41 Z. 16 ff.). Es sei nicht möglich, dass er nur mit Standlicht gefahren sei. Dann hätte der Polizist ihm nicht vorwerfen können, dass er hinten kein Licht hätte (pag. 41 Z. 36 ff.). Er fahre sicher nicht nur mit Standlicht. Es sei nicht möglich, dass er vergessen hätte das Nebellicht einzuschalten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre er nur mit Tagfahrlicht gefahren. Sein Auto habe weiter einen Lichtsensor, sodass bei Dunkelheit automatisch das Abblendlicht eingeschaltet werde (pag. 42 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte scheint sich in seinen Aussagen sehr sicher zu sein. Ausserdem zeugen sie von sehr genauer Kenntnis der Funktionsweise der Fahrzeugbeleuch- tung, was aufgrund seines beruflichen Hintergrundes nicht überraschend ist. Es gibt keine klaren Anzeichen, dass es sich lediglich um Schutzbehauptungen han- delt. Die Aussagen wirken glaubhaft. Es steht Aussage gegen Aussage, wobei der Beschuldigte bestimmtere und mit mehr Details unterstützte Angaben machte wie Polizist B.________. Es ist in die- sen Fall von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszuge- hen. Somit kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschul- digte im Tatzeitpunkt, wie er selbst angibt, mit eingeschalteten Nebellichtern in Kombination mit Standlicht unterwegs war. 9.3 Erstellter Sachverhalt Der Anklagevorwurf lautet klar darauf, dass der Beschuldigte einzig mit Standlicht unterwegs war. Dieser Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. Die Beweiswürdigung ergibt vielmehr ein abweichendes Resultat: Der Beschuldigte war mit Nebellicht in Kombination mit Standlicht unterwegs. Das Abblendlicht war nicht eingeschaltet. In der Folge ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte mit diesem alternativen Verhalten zur Anklageschrift rechtswidrig verhalten hat. Aller- dings ist zu beachten, dass diese Prüfung aufgrund des geltenden Anklagegrund- satzes gewissen Einschränkungen unterliegt. Denn Gegenstand der materiellen Prüfung im gerichtlichen Strafverfahren kann nur sein, was dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen wurde (mehr dazu vgl. Ziffer III.10. unten). Wie sich auch aus den folgenden rechtlichen Erwägungen ergibt, kann ein allfälliges unzulässiges Einschalten der Nebellichter im Verstoss gegen Art. 30 Abs. 4 VRV nicht Verfah- rensgegenstand sein. Im Tatzeitpunkt herrschte unbestrittenermassen nebliges Wetter. Mangels Verfahrensgegenstand und zu Gunsten des Beschuldigten muss 6 davon ausgegangen werden, dass der Nebel dicht genug war, um ein Einschalten der Nebellichter zu erfordern. III. Rechtliche Würdigung 10. Anklagegrundsatz/Prüfungsgegenstand Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschul- digten Person zur Last gelegt wird. Diese Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (SCHWARZENEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweize- rischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Es können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 9 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Der Vorwurf im Strafbefehl vom 28. März 2018 enthält den Vorwurf an den Be- schuldigten, in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VRV nur mit Standlicht bzw. ohne das erforderliche Abblendlicht gefahren zu sein. Das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte mit Nebellicht in Kombination mit Standlicht unterwegs war. Dies lässt eine Prüfung des Vorwurfs des Nichteinschalten des Abblendlichts nach wie vor zu. Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen die Frage, ob der Beschuldigte die Ne- bellichter einschalten durfte oder nicht. Denn ein missbräuchliches Verwenden des Nebellichts ist nicht Teil der Anklage. Wie bereits erwähnt, muss davon ausgegan- gen werden, dass die Verwendung des Nebellichts zulässig war, da dem Beschul- digten ansonsten implizit zu seinen Ungunsten ein zusätzlicher nicht in der Ankla- geschrift enthaltener Vorwurf gemacht würde (vgl. oben Ziffer II.9.3.). 11. Rechtliche Grundlagen der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen nicht korrekter Fahrzeugbeleuchtung Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.0) mit Busse bestraft (sog. einfache Verkehrsregelverletzung). Vorliegend 7 ist die Verletzung der Verkehrsregel betreffend Fahrzeugbeleuchtung von Art. 41 SVG zu prüfen. Nach Art. 41 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeuge während der Fahrt stets beleuchtet sein. Diese Grundregel wird in Art. 30 VRV präzisiert. Nach Art. 30 Abs. 1 VRV sind von Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden (Satz 1). Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens er- heblich eingeschränkt ist (Art. 30 Abs. 4 VRV). Es ist nicht nur vorsätzliches, son- dern auch fahrlässiges Handeln strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 11.1 Allgemeine Rechtsgrundsätze Auch im Nebenstrafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege cer- ta»), welches aus dem Legalitätsprinzip («nulla poena sine lege») abgeleitet wird, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Eine Strafnorm muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3, BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20 mit Hinweisen). Nach Art 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeid- bar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Rechtsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3., BGE 138 IV 13 E. 8.2.). Vom Täter wird eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 21 StGB). 11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Verwendung des Standlichts alleine oder allenfalls in Kombination mit Nebellicht keine ausreichende Beleuchtung gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRV sei. Die Fahrt vom 4. März 2018 habe bei schlechten Verhältnissen stattgefunden, weshalb man das Abblendlicht habe ein- schalten müssen. Ob das Nebellicht zusätzlichen zum Standlicht eingeschaltet ge- wesen sei, sei zwar irrelevant. Es könne aber festgehalten werden, dass er diese bei einer Sichtweite von 150 bis 200 Metern noch gar nicht hätte einschalten dür- fen. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte die Vorschriften verletzt und eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem er im Strassenverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gut sichtbar gewesen sei. Er habe sich bewusst für die verwendete Lichtkombination entschieden und damit direktvorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG sei erfüllt (pag. 69 f., S. 10 f. der Urteilsbe- gründung). 8 11.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in seiner Berufung geltend, es finde sich keine Norm, welche die Kombination von Stand- und Nebellicht verbiete. Art. 30 Abs. 4 VRV lasse die Kombination mit anderen Fahrzeuglichtern offen. Die Kombination von Stand- und Nebellicht erfülle keinen Straftatbestand. Eine andere Auffassung wür- de gegen den Grundsatz «nulla poena sine lege scripta» verstossen. Die Zulässig- keit der Kombination Standlicht und Nebellicht lasse sich aufgrund der historischen und aktuellen Gesetzeslage herleiten. Art. 29 Abs. 7 der Verordnung vom 27. Au- gust 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV, in Kraft bis am 1. Oktober 1995, SR 741.41) habe vorgesehen, dass Nebellichter nicht gleichzeitig mit den Abblendlichtern eingeschaltet werden können. Im Februar 1994 sei Art. 29 Abs. 7 BAV geändert worden. Nach der geänderten Bestimmung hätten Nebellich- ter zusammen mit den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter leuchten dürfen. Die Kombination von Stand- und Nebellichter sei ausdrücklich als zulässige Kombination erklärt worden. Nach dem internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkom- men; SR 0.741.10) könnten die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer das Ab- blendlicht ersetzen (Art. 32 Abs. 4). Das bedeute, dass das Standlicht zum Nebel- licht leuchte. In der aktuellen Fassung der Verordnung über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeugen (VTS, SR 741.41), welche die BAV ersetzt habe, dürften die Nebellichter zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden (Art. 76 Abs. 1 VTS). Auch die VRV habe bis am 31. Dezember 2013 die Verwendung von Nebel- und Abblendlichtern in alternativer Weise geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. b. aVRV seien beim Fahren bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter zu verwenden gewesen. Der neue Art. 30 Abs. 4 VRV äussere sich nicht zu den möglichen Schaltkombinationen, weshalb diese unverändert gemäss VTS stehen gelassen worden seien. Die geltenden Vorschriften würden es zulas- sen, das Nebellicht zusammen mit dem Standlicht zu verwenden. Art. 30 Abs. 4 VRV betreffend Nebellichter sei eine lex specialis zu Art. 30 Abs. 1 VRV, der das Einschalten der Abblendlichter vorschreibe. Im Übrigen berufe er sich vorsorglich auf einen Verbotsirrtum. 11.4 Erwägungen der Kammer Die Sichtverhältnisse waren im vorliegenden Fall aufgrund von Nebel schlecht, so- dass nach Art. 30 Abs. 1 VRV die Abblendlichter eingeschaltet werden mussten. Der Beschuldigte hatte keine Abblendlichter eingeschaltet, dafür jedoch die Nebel- lichter nach Art. 30 Abs. 4 VRV. Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich nicht ausdrücklich, ob bei eingeschalte- tem (zulässigem) Nebellicht zusätzlich das Einschalten des Abblendlichts erforder- lich ist. Es ist zu prüfen, wie sich Art. 30 Abs. 4 VRV zu Art. 30 Abs. 1 VRV verhält. Mit anderen Worten, fragt sich, ob auch in Situationen, in denen das Einschalten des Nebellichts nach Art. 30 Abs. 4 VRV zulässig ist und auch vorgenommen wird, gleichzeitig auch noch die Pflicht zum Einschalten des Abblendlichts nach Art. 30 Abs. 1 VRV bestehen bleibt. Weder im Schrifttum noch in der Rechtspre- chung finden sich Antworten dazu. Die vom Beschuldigten vorgebrachten techni- 9 schen Argumente mit Verweisen auf die frühere BAV und die aktuell gültige VTS sind von marginaler Relevanz, da dort die technischen Anforderungen an Motor- fahrzeuge geregelt werden und keine Verkehrsregeln. Allerdings gibt es verschie- dentliche Indizien, die darauf hinweisen, dass die Verwendung von Abblend- und Nebellicht oft als alternative Varianten verstanden werden. So heisst es etwa im vom Beschuldigten zitierten Art. 32 Ziff. 4 des Übereinkommens über den Stras- senverkehr, die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer könnten das Abblendlicht ersetzen. Art. 31 Abs. 2 Bst. c aVRV (in Kraft bis am 31. Dezember 2013) sah ebenfalls vor, dass bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter zu verwenden seien. Auch ein rechtsvergleichender Blick nach Deutschland ist von Interesse. Dort heisst es in § 17 Abs. 3 der Strassenverkehrs- Ordnung vom 6. März 2013 (StVO; BGBl. I. S. 367) insbesondere: Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebel- scheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (…) Die Frage, ob nach Art. 30 VRV auch bei verwendetem Nebellicht zwingend zu- sätzlich das Abblendlicht einzuschalten ist, ist einzig durch eine eingehende Ausle- gung der Bestimmung herauszufinden. Die eigentliche Antwort auf diese Frage kann vorliegend offengelassen werden. Denn es ist offensichtlich, dass es nicht dem Grundsatz des Legalitätsprinzips entsprechen kann, wenn eine Verkehrsregel nur durch eine aufwendige Auslegung zu ermitteln ist. Die Bürgerinnen und Bürger können nicht ohne Weiteres erkennen, dass sie sich trotz (zulässigerweise) ver- wendetem Nebellicht bei Nichteinschalten des Abblendlichts strafbar verhalten könnten. Für eine allfällige Strafbarkeit mangelt es somit an der nach Art. 1 StGB notwendigen gesetzlichen Grundlage. Der Beschuldigte verfügt über eingehende technische Kenntnisse zu den Funkti- onsweisen von Fahrzeugbeleuchtungen. Aus seinen Eingaben und Aussagen im vorliegenden Verfahren geht hervor, dass er sich bereits vor dem 4. März 2018 eingehend Gedanken dazu machte, welche Fahrzeugbeleuchtung bei welchen Verhältnissen zulässig sei. Trotz gewissenhafter Überlegung konnte der Beschul- digte bei der gegebenen Rechtslage nicht erkennen, dass das Einschalten der Ne- bellichter möglicherweise keine ausreichende Fahrzeugbeleuchtung darstellte. Aus subjektiver Sicht wusste der Beschuldigte nicht, dass er sich allenfalls strafbar ver- hält und konnte dies auch bei Einhalten der gebotenen Sorgfalt nicht wissen. Un- abhängig davon, ob objektiv überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, befand er sich subjektiv in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Er verhielt sich nicht schuldhaft. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichteinschalten des Abblendlichts bei schlechten Sichtverhältnissen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizuspre- chen. 10 IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erst- und oberinstanzlichen Verfah- renskosten zu Lasten des Kantons Bern (Art. 423 i.V.m. Art. 426 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘170.00 wird bestätigt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden be- stimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 13. Entschädigung Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtu- ung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug. Mit der Entschädigung für die angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte sind grundsätzlich die Kosten für den als Wahlverteidi- ger beigezogenen Anwalt gemeint, wenn der Anwaltsbeizug aufgrund der Umstän- de geboten war (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID, Schweizerischen Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 429 StPO). Bei nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist die Ausrichtung einer Entschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe allenfalls möglich, wenn besondere Verhältnisse vor- liegen (vgl. WEHRENBERG/FRANZ, a.a.O., N. 20 zu Art. 429 StPO). Der Beschuldigte beantragte die Auszahlung einer Entschädigung für seine Auf- wendungen. Er begründete dies mit einem nicht unerheblichen Aufwand der Ver- teidigung, ohne diesen Aufwand jedoch konkret zu beziffern. Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Das Verfahren betraf eine einfache Verkehrsregelverletzung mit sehr einfachem Sachverhalt und sehr tiefer Strafandrohung. Allerdings stellten sich in rechtlicher Hinsicht nicht ganz ein- fache Fragen, deren Erörterung dem Beschuldigten einen hohen Arbeitsaufwand verursachte. Aufgrund dessen erscheint es gerechtfertigt, den Beschuldigten mit einem Pauschalbetrag von CHF 400.00 für seine Umtriebe zu entschädigen. V. Verfügungen Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt das Kantons Bern (SVSA) hat mit Schreiben vom 11. Januar 2019 um Zustellung des Strafurteils nach Eintritt der Rechtskraft ersucht (pag. 107). In Anwendung von Art. 104 Abs. 1 SVG ist dem SVSA das vorliegende Urteil nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde mitzuteilen. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 17. August 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtsichern der Ladung (Hund) als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 4. März 2018, ca. 09:10 Uhr in Aarberg. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Fahren ei- nes Personenwagens ohne Abblendlicht bei schlechten Sichtverhältnissen, angeblich be- gangen am 4. März 2018, ca. 09:10 Uhr in Aarberg; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘170.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte von CHF 400.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrative Ver- kehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 12 Bern, 7. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13