und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 47 StGB 35 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 36 Abs. 5 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 1‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘700.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00. II.