Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘700.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO). 20 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 5. Januar 2018 auf der Autobahn A1 Ost L, Ittigen, Verzweigung Schönbühl – Verzweigung Bern/Wankdorf, durch Rechtsüberholen,