Entsprechend ist die bedingte Geldstrafe um zwei Strafeinheiten zu reduzieren. Nach dem Gesagten ist der Berufungsführer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 190.00, total ausmachend CHF 1‘900.00, zu verurteilen. Zusätzlich ist eine Verbindungsbusse von CHF 500.00 auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens auf zwei Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung, Eröffnung