Indes ist die Strafe aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Denkzettelfunktion mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsstrafe ist die Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).