Die Kammer schliesst sich daher der Berechnung der Vorinstanz an, womit die Tagessatzhöhe von CHF 190.00 zu bestätigen ist. Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausgeführt hat, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, hat einen guten automobilistischen Leumund und lebt in geordneten Verhältnissen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Indes ist die Strafe aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Denkzettelfunktion mit einer unbedingten Busse zu verbinden.