122). Der Beschuldigte verhielt sich stets anständig und kooperativ. Hingegen zeigte er keine Reue und Einsicht, was jedoch neutral zu gewichten ist. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Was die Berechnung der Höhe des Tagessatzes angeht, so bestimmt sich diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz stellte auf die Angaben des Beschuldigten im