Sodann wäre das Vorgefallene für den Beschuldigten bei genügender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen, sodass als Tatverschulden von einem Normalfall bei einem Rechtsüberholmanöver ausgegangen werden kann. Eine Einsatzstrafe – wie auch von der Vorinstanz angenommen – von 12 Tagessätzen Geldstrafe ist damit angemessen, was genau dem Referenzfall gemäss den VBRS-Richtlinien entspricht. Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführte, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten unauffällig und er hat keine Vorstrafen oder Einträge im ADMAS- Register. Im aktuellen Strafregisterauszug finden sich keinerlei Einträge (pag. 122).