Wie die Vorinstanz festgestellt hat, handelte der Beschuldigte in Bezug auf das Überholmanöver und in Bezug auf die abstrakte Gefahr mindestens grobfahrlässig, wobei die Beweggründe und Ziele für sein Handeln dem Normalfall des Rechtsüberholens auf der Autobahn entsprechen. Sodann wäre das Vorgefallene für den Beschuldigten bei genügender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen, sodass als Tatverschulden von einem Normalfall bei einem Rechtsüberholmanöver ausgegangen werden kann.