Auch die Kammer geht bei den Tatkomponenten vorliegend von einer durchschnittlichen Gefährdung des Rechtsguts (Verkehrssicherheit) und einer neutralen Gewichtung beim Vorgehen (Verwerflichkeit der Tat) aus. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, handelte der Beschuldigte in Bezug auf das Überholmanöver und in Bezug auf die abstrakte Gefahr mindestens grobfahrlässig, wobei die Beweggründe und Ziele für sein Handeln dem Normalfall des Rechtsüberholens auf der Autobahn entsprechen.