Wie auch die Vorinstanz, sieht die Kammer keine Gründe, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, weshalb die Strafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen ist (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 88). Auch die Kammer geht bei den Tatkomponenten vorliegend von einer durchschnittlichen Gefährdung des Rechtsguts (Verkehrssicherheit) und einer neutralen Gewichtung beim Vorgehen (Verwerflichkeit der Tat) aus.