der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 ff.). Festzuhalten ist, dass die aktuell geltenden VBRS-Richtlinien vom 1. Januar 2019 mit der von der Vorinstanz zitierten Fassung aus dem Jahr 2017 in Bezug auf den hier interessierenden Straftatbestand identisch sind. Wie auch die Vorinstanz, sieht die Kammer keine Gründe, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, weshalb die Strafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen ist (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.