13. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 84 ff., S. 22 f. der Urteilsbegründung). Ein Verstoss gegen Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In Achtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist vorliegend für einen Ersttäter die mildere Strafart der Geldstrafe zu wählen. Diese beträgt indes – entgegen der Vorinstanz, die von mindestens einem Tagessatz ausging – drei bis maximal 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).