hen. Nach dem Gesagten erfüllt der Berufungsführer mit seinem Verhalten nicht nur den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung; sein Handeln erfüllt nach Ansicht der Kammer auch die bei Fahrlässigkeit vorausgesetzte Rücksichtslosigkeit. Mit der Vorinstanz ist demnach zumindest von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen. Der Berufungsführer ist daher der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. 18 IV. Strafzumessung