Wie im Rahmen der Frage nach dem Vorliegen von parallelem Kolonnenverkehr ausgeführt, floss der Verkehr auch auf der zweiten Überholspur in etwas gleich schnell wie auf den beiden anderen Spuren. Ebenso ist das Argument, es habe keinen Anlass für den Beschuldigten gegeben, schneller zu fahren, unbehelflich. Bekanntlich können Verkehrsregeln auch ohne bestimmte Motivation verletzt werden. Es wäre dem Berufungsführer im Übrigen ohne Weiteres möglich gewesen, sein Tempo nach Sichtung der Verzweigungstafel zu reduzieren, sich zurückfallen zu lassen und sich schliesslich wieder hinter dem weissen Toyota auf der mittleren Fahrspur einzurei-