Dem Beschuldigten hätte ausserdem bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten beim Fahrer des Toyotas potenziell eine unkontrollierte Reaktion mit schwerwiegenden Folgen hätte hervorrufen können. Aus dem von der Verteidigung geltend gemachten Umstand, dass der Beschuldigte, hätte er denn überholen wollen, dies auch auf der zweiten Überholspur hätte tun können, kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wie im Rahmen der Frage nach dem Vorliegen von parallelem Kolonnenverkehr ausgeführt, floss der Verkehr auch auf der zweiten Überholspur in etwas gleich schnell wie auf den beiden anderen Spuren.