Der objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung ist demnach erfüllt. Auch wenn das Ziel des Berufungsführers nicht in einer Gefährdung oder Verletzung der übrigen Verkehrsteilnehmer lag, setzte er sie doch zumindest einer erhöhten abstrakten Gefahr aus und handelte so fahrlässig. Der Beschuldigte war sich des auf Autobahnen geltenden Verbots des Rechtsüberholens durchaus bewusst. Ebenso nahm er die anspruchsvollen Gegebenheiten (dichter Verkehr, schnelles Tempo) wahr, wie er selbst bestätigte.