Zunächst im Rückspiegel und dann während mehrere Sekunden rechts neben sich auf der Normalspur. Indes musste der Beschuldigte aufgrund des allgemein geltenden Verbots des Rechtsüberholens gerade nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte wieder zurück auf die erste Überholspur wechselt. Nach dem Gesagten kommt auch die Kammer zum Ergebnis, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. Der objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung ist demnach erfüllt.