35 SVG mit Hinweis auf BGE 101 IV 225 E. 2b). Als Faustregel dient auch hier der Abstand des «halben Tachos», wobei im Einzelfall wie beim Hintereinanderfahren die gesamten Verkehrs-, Sicht- und Strassenverhältnisse ausschlaggebend sind (MAEDER, a.a.O, N 37 zu Art. 35 SVG). Dass der Lenker des Toyotas nicht abrupt abbremste, um