Daneben ist aber auch noch auf die Art und Weise, wie der Beschuldigte seinen Spurwechsel zurück auf die erste Überholspur vollzog, hinzuweisen. Wie bei einem hohen Verkehrsaufkommen und insbesondere bei parallelem Kolonnenverkehr üblich, waren auch vorliegend die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen relativ gering. Jedenfalls auf dem mittleren Fahrstreifen konnte so der im Sinne einer Faustregel geltende Mindestabstand von zwei Sekunden oder vom «halben Tacho» (MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 51 ff. zu Art. 34 SVG mit Hinweisen) bereits nicht mehr eingehalten werden.