Auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wäre es für den weissen Toyota, wie für alle Verkehrsteilnehmer auf dem mittleren Fahrstreifen, zulässig gewesen, nach rechts auf die Normalspur zu wechseln. Er bewegte sich zudem im Bereich der geltenden Höchstgeschwindigkeit fort und musste vor diesem Hintergrund nicht mit einem Verkehrsteilnehmer rechnen, welcher ihn rechts unter Beschleunigung seiner Geschwindigkeit überholt. Bereits in diesem Zusammenhang ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung des rechts überholten Verkehrsteilnehmers zu bejahen. Daneben ist aber auch noch auf die Art und Weise, wie der Beschuldigte seinen Spurwechsel zurück auf die erste Überholspur vollzog, hinzuweisen.