Daraus folgt, dass der Fahrzeuglenker auf der ersten oder zweiten Überholspur unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit auch bei parallelem Kolonnenverkehr eben nicht mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Auto rechnen muss. Wie bereits mehrfach festgehalten, verlangsamte der Toyota seine Fahrt nicht, wohingegen der Beschuldigte kurz aber deutlich beschleunigte, und so rechts am Toyota vorbeizog. Auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wäre es für den weissen Toyota, wie für alle Verkehrsteilnehmer auf dem mittleren Fahrstreifen, zulässig gewesen, nach rechts auf die Normalspur zu wechseln.