Das Bundesgericht hielt lediglich fest, dass der die mittlere oder linke Überholspur benutzende Fahrzeuglenker bei erhöhtem Verkehrsaufkommen und einer Reduzierung seiner eigenen Geschwindigkeit nicht darauf vertrauen könne, dass neben ihm auf der Normalspur fahrende Autos sich dem Verkehrsaufkommen auf der Überholspur anpassten und ihrerseits die Geschwindigkeit reduzierten, um ein blindes Einscheren zu ermöglichen. Daraus folgt, dass der Fahrzeuglenker auf der ersten oder zweiten Überholspur unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit auch bei parallelem Kolonnenverkehr eben nicht mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Auto rechnen muss.