Die Verteidigung geht fehl in der Annahme, dass der Vertrauensgrundsatz bei parallelem Kolonnenverkehr per se nicht gelte. Das Bundesgericht hielt lediglich fest, dass der die mittlere oder linke Überholspur benutzende Fahrzeuglenker bei erhöhtem Verkehrsaufkommen und einer Reduzierung seiner eigenen Geschwindigkeit nicht darauf vertrauen könne, dass neben ihm auf der Normalspur fahrende Autos sich dem Verkehrsaufkommen auf der Überholspur anpassten und ihrerseits die Geschwindigkeit reduzierten, um ein blindes Einscheren zu ermöglichen.