Zwar ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach Thun befand und er sich demnach tatsächlich an der mit der Tafel angekündigten Verzweigung Wankdorf links halten musste. Gleichwohl bestand für den Beschuldigte für den Spurwechsel keine Eile, konnte er doch auf der Tafel lesen, dass ihm für diesen noch 1500 m und somit bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h noch etwas mehr als eine Minute Zeit blieb. Das Manöver des Beschuldigten ist demnach als ein einziges, in sich geschlossenes Manöver und somit als verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren.