15 im Übrigen auch die Kammer die Aussage, der Wechsel zurück auf die erste Überholspur sei nur aufgrund der Verzweigungstafel erfolgt, als blosse Schutzbehauptung. Zwar ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach Thun befand und er sich demnach tatsächlich an der mit der Tafel angekündigten Verzweigung Wankdorf links halten musste.