Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, muss der hier interessierende Vorfall als in sich geschlossenes Manöver betrachtet werden. Für eine andere Betrachtungsweise bleibt kein Raum. Der Beschuldigte nahm die einzelnen Etappen beim Überholen relativ zügig und ohne zu zögern vor. So setzte er auf der ersten Überholspur fahrend zunächst den Blinker und schwenke dann rasch nach rechts auf die Normalpur, wo er unmittelbar darauf kurz aber deutlich beschleunigte. Durch die Beschleunigung schloss der Beschuldigte relativ nahe zu dem vor ihm auf der Normalspur fahrenden Lastwagen auf. So nahe, dass er zwischenzeitlich abbremsen musste.