Trotz Annahme von parallelem Kolonnenverkehr ist das Verhalten des Berufungsführers nach dem Gesagten somit nicht als Anwendungsfall eines zulässigen (passiven) Rechtsvorfahrens zu qualifizieren. Die Verteidigung macht weiter geltend, das Ausschwenken und Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die zweite Überholspur stelle zwei voneinander unabhängige Manöver dar, weshalb ein Rechtsüberholen unter diesen Umständen erlaubt sei, sofern der übrige Verkehr dadurch nicht gefährdet werde. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, muss der hier interessierende Vorfall als in sich geschlossenes Manöver betrachtet werden.