Der Beschuldigte liess sich entgegen der Verteidigung nicht unter Beibehaltung seines Tempos passiv an den Verkehrsteilnehmern auf der ersten Überholspur vorbeitragen, wie dies für ein erlaubtes Rechtsvorbeifahren der Fall sein müsste, sondern er trug durch sein kurzes aber deutliches Beschleunigen unmittelbar nach seinem Wechsel auf die Normalspur selbst aktiv dazu bei, dass er sich am Toyota vorbeischob. Trotz Annahme von parallelem Kolonnenverkehr ist das Verhalten des Berufungsführers nach dem Gesagten somit nicht als Anwendungsfall eines zulässigen (passiven) Rechtsvorfahrens zu qualifizieren.