Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, wird paralleler Kolonnenverkehr grundsätzlich nicht dadurch definiert, dass die Fahrzeuge auf den linken Fahrstreifen im Vergleich zu denjenigen auf der Normalspur eine reduzierte Geschwindigkeit haben müssen. Dieser definiert sich – wie soeben gesehen – im Wesentlichen gerade aufgrund der annähernd gleichen Geschwindigkeiten bzw. aufgrund des konkreten Verkehrsaufkommens. Ob die Fahrzeuge auf der ersten oder zweiten Überholspur ihre Geschwindigkeit im Vergleich zu denjenigen auf der Normalspur reduzieren (Handorgeleffekt), bildet jedoch die Grundvoraussetzung für ein erlaubtes