Zu Recht hielt die Vorinstanz angesichts dieser Gegebenheiten fest, dass im Zeitpunkt des hier zu diskutierenden Manövers des Beschuldigten paralleler Kolonnenverkehr vorlag. Zu klären ist daher die Frage, ob es sich beim Manöver des Beschuldigten um ein unter diesen Umständen erlaubtes Rechtsvorbeifahren oder um ein verbotenes Rechtsüberholen handelte. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, wird paralleler Kolonnenverkehr grundsätzlich nicht dadurch definiert, dass die Fahrzeuge auf den linken Fahrstreifen im Vergleich zu denjenigen auf der Normalspur eine reduzierte Geschwindigkeit haben müssen.